ArtikelbildStreit in der Erben­ge­mein­schaft – was nun?

Wer eine Immobilie erbt, der erbt oft nicht allein. Leider führt das oft zu Strei­tig­keiten, besonders dann, wenn es um große Werte wie ein Haus oder eine Wohnung geht. Bei solchen Strei­tig­keiten stellen sich oft viele Fragen, die wie im Folgenden beantworten.

Wie entscheidet sich, wer erbt?

Dafür gibt es zwei Möglich­keiten: Entweder, die oder der Verstorbene hat ein rechts­si­cheres Testament/Erbvertrag hinter­lassen, oder es entscheidet die gesetz­liche Erbfolge. Diese legt fest, wer – je nach Verwandt­schaftsgrad – welchen Anteil am Vermögen erbt. So gibt es etwa Erben­ge­mein­schaften aus den Kindern des Verstor­benen, aber auch aus Ehegatten, Geschwistern, Eltern und so weiter.

Gesetz­liche Erbfolge: Wer erbt was?

  • Festgelegt im BGB, § 1924 ff.
  • Ehegatten: Gibt es keine Verwandten erster oder zweiter Ordnung, ist der Ehepartner Alleinerbe. Bei weiteren Erben erster Ordnung erbt der Ehepartner ¼ der Erbmasse + ein weiteres Viertel, wenn eine Zugewinn­ge­mein­schaft bestand. Bei weiteren Verwandten der zweiten Ordnung erbt der Ehepartner die Hälfte. Dies gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt des Todes eine Scheidung auf dem Weg war.
  • Kinder: sind Erben erster Ordnung und erben zu gleichen Teilen
  • Eltern: sind Erben zweiter Ordnung, erben allein und zu gleichen Teilen
  • Geschwister: erben, wenn ein oder beide Eltern­teile nicht mehr leben, zu gleichen Teilen (noch lebende Eltern­teile erhalten die Hälfte, Geschwister teilen sich die andere Hälfte)
  • Großeltern und deren Kinder: sind Erben dritter Ordnung

Immobilie und Erbengemeinschaft

Ein Wert wie eine Immobilie lässt sich nicht „einfach so“ aufteilen. Somit sind Strei­tig­keiten vorpro­gram­miert. Sie entstehen meistens, weil jeder der Erben ein Verfü­gungs­recht über die Immobilie, aber unter­schied­liche Inter­essen hat: Der Ehepartner möchte oft wohnen bleiben, die Kinder hätten lieber einen finan­zi­ellen Anteil usw.

Außerdem haften die Erben auch gemeinsam: So müssen etwa alle anfal­lenden Kosten entspre­chend mitge­tragen werden. Das gilt für Neben­kosten wie die Grund­steuer ebenso wie für Sanie­rungen und Repara­turen. Ein häufiges Problem: Kann einer der Erben die Kosten dafür nicht stemmen, so haften die anderen für ihn mit. Denn eine Erben­ge­mein­schaft gilt rein juris­tisch als Gesell­schaft bürger­lichen Rechts.
Juris­tische Strei­tig­keiten zu diesen Themen sind oft sehr komplex und werden über Jahre hinweg ausge­fochten. Das führt wiederum in der Praxis oft dazu, dass die Immobilie verfällt oder der Erbfall noch kompli­zierter wird, weil etwa der Ehepartner auch noch stirbt und sich die Erban­teile dadurch wieder verändern.

Was kann ich bei Erbstreit tun?

Zunächst einmal lohnt es sich, vor dem Gang zum Gericht eine gütliche Einigung zu suchen. Da bei Erbstrei­tig­keiten die Gemüter oft hochkochen, hilft hier ein unpar­tei­ischer Ombudsmann, der zwischen allen Erben vermittelt.

Ist der Erbstreit schon in vollem Gange, gibt es die Möglichkeit der gesetz­lichen Auflösung der Erben­ge­mein­schaft. Dies erfolgt durch Auszahlung der Miterben, Verkauf der Immobilie, Teilzah­lungs­ver­stei­gerung oder Abschichtung. Eine Teilzah­lungs­ver­stei­gerung lässt sich mit einer Zwangs­ver­stei­gerung vergleichen: Es kann ein höherer oder niedriger Preis als der Verkehrswert erzielt werden und man ist nicht auf Zustimmung der Miterben angewiesen. Bei einer Abschichtung wird nicht die gesamte Erben­ge­mein­schaft ausgelöst, sondern es können einzelne Erben daraus entfernt werden. Dies geschieht meist durch eine Abfindungszahlung.

Unser Tipp

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