Wenn Sie als Makler ein Angebot online stellen oder in einer Zeitung veröffentlichen, lohnt es sich, selbst auf Kleinigkeiten penibel zu achten. Eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften schafft für Sie eine ganze Reihe von Abmahnfallen. Hier finden Sie wertvolle Tipps, wie sich Abmahnungen vermeiden lassen.
Abmahnfallen im Impressum
Ein erster abmahnfähiger Fehler betrifft die leichte Erreichbarkeit des Impressums. Der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 228/03) nennt als Kriterium für gute Erreichbarkeit zwei Links. Der Besucher der Webseite muss also mit höchstens zwei Klicks ab der Startseite zum Impressum gelangen können.
Ein zweiter abmahnfähiger Fehler im Impressum betrifft die inhaltliche Korrektheit und Vollständigkeit. Als obligatorische Angaben gelten der Name des Unternehmens, die Postanschrift, die E-Mailadresse sowie die Telefon- und/oder Faxnummer. Bei der Telefonnummer ist darauf zu achten, dass es sich nicht um eine 0900er Nummer handelt. Diese Nummern behindern laut einem Urteil des OLG Frankfurt am Main (Az.: 6 U 219/14) die einfache Kontaktaufnahme aufgrund der hohen Kosten.
Darüber hinaus müssen die Umsatzsteuer-ID, die Rechtsform, der Registereintrag, sowie das zuständige Gericht im Impressum genannt sein. Für redaktionelle Hinweise muss außerdem eine Person aufgeführt sein, die verantwortlich und gegebenenfalls haftbar ist. Die Rechtsgrundlage ist §55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Um Abmahnungen zu vermeiden, füllen Sie das Impressum entsprechend dieser rechtlichen Vorgaben aus.
Abmahnfallen im Exposé: Pflichtangaben und Energieausweis
Falsche, unvollständige und fehlende Pflichtangaben im Exposé können zu Abmahnungen führen. Diese Pflichtangaben umfassen den Namen des Maklers und die Miete als Geldbetrag. Werden Nebenkosten separat abgerechnet, müssen diese auch separat aufgeführt sein.
Beim Energieausweis im Exposé lauert eine weitere Abmahnfalle. Liegt ein Energieausweis vor, müssen Angaben zu Art des Energieausweises ebenso enthalten sein wie zur Art der Heizung. Auch das Baujahr ist anzugeben. Fehler im Energieausweis können als Verstoß gegen § 5a Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden. Wichtig: Ist der Energieausweis fehlerhaft, müssen Sie nicht nur mit einer Abmahnung, sondern im schlimmsten Fall auch mit der Feststellung einer Ordnungswidrigkeit rechnen, die mit Strafzahlungen bis 15.000 Euro geahndet werden kann.
Abmahnfallen im Exposé: Angaben zur Provision
Bei den Provisionsangaben im Exposé sind Details in der Darstellung zu beachten, wenn Sie die Gefahr einer Abmahnung ausschließen möchten. Nennen Sie bei Angeboten auf Ihrer Webseite die Provision als Prozentsatz inklusive Mehrwertsteuer und verwenden Sie diese Angabe auch in Ihren AGB. Bei Offline-Angeboten, zum Beispiel in Tageszeitungen, nenne Sie hingegen einen Prozentsatz ohne Mehrwertsteuerangabe.
Weicht die Provision erheblich von den üblichen Sätzen ab, dürfen Sie ausnahmsweise auch einen konkreten Geldbetrag statt einer prozentualen Angabe nennen. Ein ergänzender Hinweis auf die zusätzlich erhobene Mehrwertsteuer ist dann allerdings unzulässig.
Vermeiden Sie bei Mietobjekten grundsätzlich den Begriff „provisionsfrei”. Im Zuge der 2015 umgesetzten Novellierung des Mietrechts wurde das Bestellerprinzip festgesetzt. Damit ist die Provisionsfreiheit für Mieter selbstverständlich. Wer mit Selbstverständlichkeiten wirbt, verstößt gegen § 3 Abs. 3 das Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb (GUW) und setzt sich dadurch dem Risiko einer Abmahnung aus.
Abmahnfallen in den AGB
Klauseln in den AGB sind abmahnfähig, wenn sie Fehler enthalten, unvollständig oder rechtlich unwirksam sind. Zu den typischen abmahnfähigen Details zählt die Angabe des Gerichtsstands bei Angeboten, die sich ausschließlich oder teilweise an nicht gewerbliche Kunden richten.
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt.
Wenn Sie abgemahnt wurden, zahlen Sie nie sofort, sondern überprüfen Sie die Rechtmäßigkeit. Als Mitglied beim Immobilienverband IVD können Sie sich auch dort beraten lassen, um die Kosten ungerechtfertigter Abmahnungen zu vermeiden. Handelt es sich um eine Massenabmahnung, ist diese möglicherweise nicht wirksam. Es könnte Rechtmissbrauch mit dem primären Ziel vorliegen, an Abmahngebühren zu verdienen. Dieser Fall ist bei Gemeinschaftsanzeigen mehrerer Makler wahrscheinlich, die dann alle dieselbe Abmahnung desselben Anwalts erhalten.
Besser als auf den Rechtsmissbrauch zu hoffen, ist es jedoch, durch gründliche Prüfung der Inhalte Abmahnungen zu vermeiden. Es kann sich zusätzlich lohnen, zum Beispiel bei der Gestaltung einer Webseite einen Anwalt mit der Prüfung auf abmahnfähigem Fehler zu beauftragen. Sie haben dann Sicherheit und müssen nicht Tag für Tag fürchten, dass Ihnen eine Abmahnung ins Haus weht.