
Es ist ein Fakt. Mehr als die Hälfte aller Betriebskostenabrechnungen sind fehlerhaft. Die Abrechnung darf nur die Positionen enthalten, die auch im Mietvertrag vereinbart und vom Vermieter, sowie vom Mieter bei Vertragsabschluss unterzeichnet wurden. Welche Kosten umlegbar sind und worauf Sie bei der Betriebskostenabrechnung achten sollten, möchten wir Ihnen in diesem Artikel aufzeigen.
Die Aufstellung der Betriebskosten: Was sind umlagefähige Betriebskosten?
Wenn Sie die jährliche Betriebskostenabrechnung erstellen, spielen die Form und die Kostenaufstellung selbst eine essenzielle Rolle. Wichtig: Als Betriebskosten im rechtlichen Sinne können Sie nur die Nebenkosten anrechnen, die im Mietvertrag verankert sind. Nachträgliche Forderungen anderer Kosten sind in Ausnahmefällen und unter Einhaltung plausibler Begründungsformen möglich. Zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen im Regelfall die Kosten zur Instandhaltung der Hausanlage, der Hausmeister, Trink- und Abwasser, in einigen Fällen die Heizung und andere per Verteilerschlüssel unter den Mietern aufgeteilte Kosten.
Die Betriebskostenabrechnung wird einmal jährlich erstellt und erfolgt unter Abzug der Vorauszahlung, die der Mieter im Umfang der Warmmiete in monatlichen Intervallen geleistet hat. Dabei stehen die Quadratmeter der Wohnung als Berechnungsgrundlage im Fokus, da sich die Betriebskostenabrechnung nach Wohnungsgröße gestaltet und immer pro Quadratmeter auf den Mieter umgelegt wird.
Abfluss- oder Leistungsprinzip?
Wenn Sie eine weniger komplexe Betriebskostenabrechnung erstellen möchten, empfiehlt sich das Abflussprinzip. Dieses besagt, dass Sie nur die Positionen abrechnen, für die Sie im aktuellen Geschäftsjahr selbst eine Rechnung erhalten haben. Für den Mieter verständlicher, für Sie als Vermieter in der Abrechnung aber langwieriger ist das Leistungsprinzip. Hier geht es darum, den tatsächlichen Verbrauch zu ermitteln und die Abrechnung unter Zugrundelegung der Fakten zu erstellen.
Die Abrechnung der Heizkosten in Form einer Pauschale ist möglich, heute aber weitaus weniger gebräuchlich. Eine Pauschale von bis zu 50 Prozent der Heizkosten können Sie über die Betriebskosten und damit auch über den Jahresabschluss, die Betriebskostenabrechnung einfordern. Die andere Hälfte, höchstens aber 70 Prozent der Heizkosten sind verbrauchsabhängig und nicht auf die Wohnfläche umlegbar. Ein Sicherheitszuschlag ist auch bei der Erwartung einer weiteren Erhöhung der Betriebskosten nicht rechtskonform.
Nachträgliche Änderung des Umlageschlüssels erlaubt oder nicht?
Der Umlage- oder Verteilerschlüssel wird mietvertraglich geregelt. Eine nachträgliche Änderung des Umlageschlüssels ist möglich, erfordert aber einen plausiblen Grund. Die Erneuerung von Zählgeräten für Wasser und Abwasser sind Begründungen, die Sie bei einer Änderung des Verteilerschlüssels anbringen können. Beachten Sie grundsätzlich die rechtliche Basis, die in vielen Bereichen der Betriebskostenabrechnung eine konkrete Regelung zur Verteilung und dem Einbezug der Quadratmeter pro Wohnung vorgibt.
Haben Sie die Betriebskostenabrechnung bisher nach Wohnfläche erstellt und möchten den Verteilerschlüssel zum Beispiel auf die Berechnung nach Personenzahl ändern, darf diese Veränderung nachträglich erfolgen. In den meisten Fällen lohnt sich die Änderung nur, wenn Sie zum Beispiel eine Wohnung an Großfamilien oder an eine studentische Wohngemeinschaft vergeben. Nicht erlaubt ist ein veränderter Verteilerschlüssel, wenn Wohnungen in Ihrem Haus leergezogen werden. Denn für die Betriebskosten bei Leerstand sind Sie als Eigentümer verantwortlich. Das bedeutet, dass Sie die Heizung und auch alle anderen Kosten nicht auf die Betriebskostenabrechnung der anderen Mieter setzen dürfen.
Bei fehlerhafter Betriebskostenabrechnung muss Ihr Mieter nicht zahlen!
Wie bereits angesprochen, ist die Fehlerquote beim Erstellen der Betriebskostenabrechnung hoch. Ihre Mieter sind nicht nur berechtigt, sondern sogar dazu verpflichtet, die Abrechnung auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Sollte ein Mieter mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Berechnung auf Sie zukommen, sind Sie zur Nachprüfung und zur Erklärung der Inhalte verpflichtet. Bis zur korrekten Abrechnung verlängert sich die Frist der Forderung, da Ihre Mieter die jährliche Nachforderung nicht vor der Zustellung der korrekten Abrechnung vornehmen müssen. Am besten prüfen Sie Ihre Abrechnung, ehe Sie die Schreiben an Ihre Mieter versenden und eventuelle Fehler enthalten sind.