Das Widerrufsrecht zum Maklervertrag wirft viele Fragen auf und führt bei Kunden zu Verunsicherung. Viele Verbraucher haben Angst, über den Tisch gezogen zu werden. Das brauchen Sie nicht. Wir informieren Sie kurz und knapp in verständlichen Worten. Am 13.6.2014 wurde die EU-Verbraucherrichtlinie eingeführt. Sie besagt, dass Maklerverträge, damit sind Verträge zwischen Immobilienmaklern und Verbrauchern gemeint, durch den Verbraucher widerrufen werden können.
Widerruf und Fernabsatzverträge
Verträge, die Sie außerhalb von Geschäftsräumen schließen, bezeichnet man als Fernabsatzverträge. Solche Verträge können per Email oder Brief, telefonisch oder über das Internet abgeschlossen werden. Durch die EU-Verbraucherrichtlinie können Fernabsatzverträge von dem Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss widerrufen werden. Wenn der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht verzichtet, kann er nicht innerhalb von 14 Tagen den Vertrag widerrufen. Von dieser Regelung sind Miet- und Kaufverträge nicht betroffen. Das bedeutet, dass diese Verträge nicht vom Verbraucher widerrufen werden können.
Die Widerrufsbelehrung
Laut Gesetzgeber muss der Makler den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren, bevor der Vertrag abgeschlossen wird. Widerruft der Verbraucher, muss er dies schriftlich machen. Wichtig: In dieser Belehrung weist der Makler den Verbraucher darauf hin, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen kann. Unterlässt der Maker die Aufklärung über das Widerrufsrecht, verlängert sich der Zeitraum, in welchem der Widerruf getätigt werden kann. Er beträgt dann 12 Monate und zwei Wochen.
Bei Vertragsabschluss muss der Kunde bestätigen, dass er über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist. Nun muss geklärt sein, wann ein Vertragsabschluss vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Kunde den Makler beauftragt hat und der Makler den Auftrag annimmt. Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Interessent sieht im Internet eine tolle Wohnung. Er kontaktiert den Makler, weil er ein Exposé anfordert und fragt nach einem Besichtigungstermin. Der Makler schickt ein Exposé und bietet einen Termin zur Besichtigung an. Ein Maklervertrag wurde geschlossen.
Weil für Makler schnell das Risiko entsteht, dass sie den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages verpassen und ihrer Pflicht über die Aufklärung über das Widerrufsrecht nicht nachkommen können, verlangen sie bei dem Versand des Exposés die Bestätigung des Kunden, dass er die Widerrufsbelehrung gelesen hat.
Tritt der Fall ein, dass der Kunde innerhalb der gesetzlichen Frist den Maklervertrag widerruft, müssen von beiden Seiten die empfangenen Leistungen zurückgewährt werden. In der Regel ist der Widerruf für den Verbraucher kostenlos.
Wenn ein Makler innerhalb der Frist des Widerrufes eine Immobilie verkauft und den Verbraucher über seine Rechte pflichtgemäß aufgeklärt hat, ist ein Widerruf nicht möglich. Dann ist die vereinbarte Vermittlungsprovision zu zahlen, weil das Widerrufsrecht vorzeitig erlöscht ist. Der Grund ist, dass der Vertrag erfüllt wurde und die Immobilie vermarktet worden ist.
Das Widerrufsrecht in der Praxis
Nach der Einführung des Widerrufsrechts haben sich Makler und Kunden daran gewöhnt. Von Immobilienmaklern wird es kritisch beurteilt. Die Frage ist, ob solch ein Verbraucherschutz mit derartigem Aufwand notwendig ist. Der Anspruch auf eine Provision greift ausschließlich nur bei einem erfolgreich abgeschlossenen Auftrag. In keinem anderen Fall fallen für den Verbraucher Kosten an. Ein weiterer Kritikpunkt ist, ob der Verbraucher in der Realität das Widerrufsrecht nutzen kann. Denn es erlischt, wenn der Makler innerhalb der Frist seine Leistung erbracht hat und den Verbraucher im Vorhinein informiert hat.
Die Wertersatzklausel
Der Makler geht das Risiko des Provisionsverzichts ein, wenn der Auftraggeber den Maklervertrag innerhalb der Frist kündigt, aber eine erfolgreiche Immobilienvermittlung stattgefunden hat. Um vor dem Ablauf der Frist tätig werden zu können, nutzen immer mehr Makler den Wertersatz in Höhe der Provision. Wenn ein Kunde der Klausel zum Wertersatz zustimmt, wird der Makler schon vor Ablauf der 14-tägigen Frist tätig.