Sie möchten eine Eigentumswohnung kaufen? Dann sollten Sie diese Haftungsfalle unbedingt kennen. Denn sonst kann es passieren, dass Sie gleich nach dem Kauf noch einmal ordentlich zur Kasse gebeten werden – Kosten, die Sie so in Ihrer Finanzierung nicht eingeplant haben!
Eigentumswohnung kaufen – mit ungeplanten Sonderkosten?
Wie Sie sicherlich wissen, zahlen Sie Hausgeld, wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen. Dieses wird jährlich von der Hausverwaltung abgerechnet. Und naturgemäß können dann auch einmal Nachzahlungen anfallen, ebenso wie bei einer Nebenkostenabrechnung in der Vermietung. Diese sogenannte Abrechnungsspitze kann schon ins Geld gehen. Zusätzlich besteht auch noch die Möglichkeit, dass auf Sie eine Sonderumlage zukommt, die ohne Ihr Wissen beschlossen wurde. Im schlimmsten Fall kann es dann fünfstellig werden!
Die Hausgeld-Abrechnungsspitze nach dem Eigentumswohnung kaufen
Wie die Nebenkosten bei einer Mietwohnung, ist auch das Hausgeld eine Vorauszahlung. Das bedeutet natürlich: Es kann passieren, dass Nachzahlungen entstehen. Nämlich dann, wenn die Vorauszahlungen die tatsächlich angefallenen Kosten nicht decken. Sprich: Es kann sein, dass Sie eine Eigentumswohnung kaufen und Ihnen direkt eine Forderung ins Haus flattert.
Ein Beispiel: Sie haben im Wirtschaftsplan gelesen, dass das Hausgeld für Ihre Wohnung 250 Euro pro Monat beträgt. Für das Wirtschaftsjahr wurden also 3.000 Euro insgesamt vorausgezahlt. Doch die tatsächlich angefallenen Kosten belaufen sich auf 3.800 Euro für Ihren Anteil. Also steht eine Nachforderung von 800 Euro aus.
Wer muss zahlen – Sie oder der Voreigentümer?
Nun könnte man ja meinen: Wenn ich die Eigentumswohnung kaufen möchte, ist für Nachforderungen aus früheren Zeiten auch der frühere Besitzer zuständig. Doch ganz so einfach ist es nicht. Eine klare Regelung finden Sie in einem Urteil des Bundesgerichtshofs. Dieses besagt: Wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen, müssen Sie die Abrechnungsspitze dann zahlen, wenn die Jahresabrechnung zu einem Zeitpunkt beschlossen wird, zu dem Sie schon als Eigentümer im Grundbuch stehen. Das heißt, der frühere Besitzer haftet nur in Höhe der nach dem Wirtschaftsplan geschuldeten Hausgeld-Vorauszahlungen. Er muss dann nachzahlen, wenn er selbst säumig wurde (BGH, Urteil vom 02. Dezember 2011, Az. V ZR 113/11).
Ein Beispiel: Wie wir oben angenommen haben, beträgt das Hausgeld für 12 Monate 3.000 Euro. Davon hat der Vorbesitzer nur 2500 Euro gezahlt. Für die säumigen 500 Euro muss er also aufkommen. Aber: Sie Eigentumswohnung kaufen Sie am 10. Februar. Sie werden am 15. April als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Am 20. April wird in der Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung für das vergangene Jahr beschlossen. Und dort wird eben festgestellt, dass die tatsächlich angefallenen Kosten für Ihren Anteil bei 3.800 Euro liegen. Diese 800 Euro Differenz müssen dann Sie zahlen! Und nicht nur das, Sie müssen sogar auch die 500 offenen Euro des Voreigentümers zunächst zahlen und sich dann das Geld von diesem erstatten lassen. Insgesamt haben Sie hier also schon 1.300 Euro Kosten, die Sie nicht eingeplant haben.
Wie vermeiden Sie böse Überraschungen, wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen?
Wie Sie sehen, müssen Sie hier ganz genau hinschauen, was zwischen Ihrer Kaufentscheidung und dem Eigentumswechsel passiert. So gehen Sie dabei vor:
- Studieren Sie ganz genau den Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung
- Vergleichen Sie das nach dem Wirtschaftsplan geschuldete Hausgeld mit den zuletzt angefallenen Kosten, um Abrechnungsspitzen aufzudecken
- Fragen Sie die Hausverwaltung, wann die nächste Eigentümerversammlung stattfindet, in der die Jahresabrechnung beschlossen werden soll
Was tun, wenn eine Abrechnungsspitze zu erwarten ist?
Wenn Sie bei diesen Nachforschungen entdecken, dass tatsächlich eine Abrechnungsspitze droht, dann haben Sie zwei Möglichkeiten. Entweder, Sie vereinbaren mit dem Voreigentümer eine Reduzierung des Kaufpreises um diesen Betrag. Schließlich sind dies ja Kosten, die er selbst eben auch mit verursacht hat. Oder aber Sie sichern sich im Kaufvertrag gegen die Haftung für Schulden aus den Abrechnungen für frühere Wirtschaftsjahre ab. Eine Möglichkeit lautet, natürlich nur in Rücksprache mit Ihrem Notar und Rechtsbeistand: „Der Verkäufer versichert, dass Rückstände auf fällige Lasten und Kosten, die das Wohnungseigentum betreffen, nicht bestehen. Der Verkäufer verpflichtet sich ferner, etwaige Wohngeldrückstände aus der ‚Abrechnungsspitze‘ bis zum Übergabetag auszugleichen.“
Großes Risiko: Sonderumlage
Trotz eventueller vierstelliger Beträge kann man eine Abrechnungsspitze, wenn auch ärgerlich, sicher noch irgendwie stemmen. Doch eine Sonderumlage kann Ihnen unter Umständen wirklich zum Verhängnis werden. Stellen Sie sich vor, am Gebäude wird ein komplettes Dach saniert, inklusive Dachstuhl. Bei einem Haus mit mehreren Parteien kommen da schnell Beträge über 100.000 Euro zusammen! Die Crux an der Sache: Wer die Sonderumlage zahlen muss, das richtet sich nach der Fälligkeit der Zahlung. Es kann also sein, dass der Voreigentümer die Maßnahme noch mit beschlossen hat. Wenn Sie dann die Eigentumswohnung kaufen, wird das Dach saniert und später kommt die Rechnung – zu Ihren Lasten (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2017, Az. V ZR 257/16)!
Wie schützen Sie sich vor der Sonderumlage?
Schauen Sie deshalb genau, ob in den Protokollen der letzten Eigentümerversammlungen eine Sonderumlage erwähnt wird und wenn ja, ob die Beiträge schon eingezogen wurden oder noch ausstehen. Steht die Zahlung noch aus, kommt diese also auf Sie zu. Auch hier können Sie natürlich versuchen, etwas am Kaufpreis zu tun. Aber die Zahlung kommt ja später auch Ihnen zugute, wenn Sie die Eigentumswohnung kaufen. Zumindest sollten Sie unbedingt errechnen, wie hoch Ihr Anteil an den kosten ist, und diesen in Ihre Finanzierung oder Finanzplanung mit einrechnen.
Großes Risiko: Sonderumlage
Trotz eventueller vierstelliger Beträge kann man eine Abrechnungsspitze, wenn auch ärgerlich, sicher noch irgendwie stemmen. Doch eine Sonderumlage kann Ihnen unter Umständen wirklich zum Verhängnis werden. Stellen Sie sich vor, am Gebäude wird ein komplettes Dach saniert, inklusive Dachstuhl. Bei einem Haus mit mehreren Parteien kommen da schnell Beträge über 100.000 Euro zusammen! Die Crux an der Sache: Wer die Sonderumlage zahlen muss, das richtet sich nach der Fälligkeit der Zahlung. Es kann also sein, dass der Voreigentümer die Maßnahme noch mit beschlossen hat. Wenn Sie dann die Eigentumswohnung kaufen, wird das Dach saniert und später kommt die Rechnung – zu Ihren Lasten (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2017, Az. V ZR 257/16)!