Egal ob alleine zum Entspannen oder zum Beisammensein mit Freunden oder der Familie – gerade in der warmen Sommerzeit werden viele Stunden im sonnigen Garten verbracht. Bei Immobilien, die gemeinsam mit dem dazugehörigen Garten vermietet wurden, entfachen aber nicht selten auch Konflikte zwischen Mieter und Vermieter, welche jeweils unterschiedliche Vorstellungen von der Nutzung und Gestaltung der Grünfläche haben.
Welche Mieterrechte gibt es bei der Gartennutzung
Ob der Garten automatisch zur Mietsache gehört und welche Mieterrechte es bei der Gartennutzung tatsächlich gibt, hängt immer von der Art der Immobilie, also ob Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus, ab. In diesem Artikel klären wir Sie genau darüber auf, wie die Gartennutzung rechtlich und praktisch geregelt wird. Vor dem Aufstellen Ihrer gemütlichen Sonnenliege und dem Anlegen von Blumenbeeten sollten Sie sich also ein paar Minuten Zeit nehmen, um anschließend genau über Rechte, Pflichten und Verbote Bescheid zu wissen. Dabei ist es wichtig zu erwähnen, dass jeder Mietvertrag auch individuelle Regelungen außerhalb der hier beschriebenen Norm enthalten kann.
Einfamilienhaus mit Garten oder Gemeinschaftsgarten im Mehrfamilienhaus?
Die genauen Mieterrechte und -pflichten hängen davon ab, ob ein gesamtes Einfamilienhaus mit Garten oder eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus gemietet wird. Beim Mieten eines Einfamilienhauses ist der dazugehörige Garten im Normalfall auch Teil der Mietsache, sofern der Mietvertrag dies nicht ausdrücklich ausschließt. Beim Mehrfamilienhaus gilt die Grünfläche hingegen erst als mitvermietet, wenn die Gartenmitnutzung im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Es versteht sich daher auch von selbst, dass auch Erdgeschossbewohner kein automatisches oder privilegiertes Recht in Bezug auf die Gartennutzung haben.
Gestalten und Verändern von Gärten – so weit gehen die Mieterrechte
Grundsätzlich gelten beim Verändern eines gemieteten Gartens ähnliche Vorschriften wie beim Innenbereich der Wohnung selbst. Bereits vorhandene Pflanzen, Bäume und Büsche können also nur nach Absprache und mit der Zustimmung des Vermieters entfernt werden. Auf der anderen Seite kann der Mieter eines Gartens selbst entscheiden, ob die Grünfläche als Nutz- oder Ziergarten oder als einheitliche Rasenfläche genutzt wird. Die Mieterrechte umfassen dabei das Anlegen von Gemüsebeeten und Komposthaufen, das Pflanzen von Sträuchern und Blumen sowie das Anlegen eines kleinen Teiches oder eines Springbrunnens. Auch Gehwegplatten, Hundehütten oder kleine Geräteschuppen können Sie in der Regel problemlos in einem gemieteten Garten aufstellen.
Bei großen Veränderungen wie beispielsweise beim Pflanzen von Bäumen sollte das Vorhaben jedoch zunächst mit dem Vermieter abgeklärt werden. Entscheidend für die Mieterrechte ist, ob es sich um wesentliche bauliche Veränderungen oder nur um die geringfügige oder zeitweise Gestaltung der Grünfläche handelt. So können beispielsweise auch Planschbecken, Sandkästen, Schaukeln oder kleine Pavillons für Kinder in den Garten des Mieters integriert werden. In Gerichtsurteilen wird in diesem Fall oft auf die temporäre Umgestaltung des gemieteten Gartens hingewiesen, welche als unproblematisch angesehen wird.
Auf Wunsch des Vermieters muss der Mieter den Garten beim Auszug aus der dazugehörigen Wohnung oder des Hauses wieder selbstständig in den ursprünglichen Zustand versetzen. Große Pflanzen oder Bäume, die nicht mehr umpflanzbar sind, bleiben in der Regel im Garten, werden aber meist durch den Vermieter nicht ersetzt.
Die Gartenpflege – Pflichten des Mieters und Möglichkeiten des Vermieters
Alle Mieterrechte bringen auch gewisse Pflichten bei der Nutzung des Gartens mit sich. In vielen Fällen wird beispielsweise im Mietvertrag festgehalten, dass der Mieter für die Gartenpflege verantwortlich ist. Zu seinen Aufgaben gehört in diesem Fall die alltägliche Instandhaltung vom Rasenmähen bis zum Gießen der Blumen. Kommt er dieser Pflicht über einen längeren Zeitraum nicht nach und ist der Garten in einem verwahrlosten Zustand, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einen Gartenbaubetrieb engagieren. In einem Fall vor dem Amtsgericht München funktionierten Mieter einen Garten kurzerhand zu einem regelrechten Bauernhof um und hielten dort unter anderem drei Schweine, die Teile des Gartens vollständig verwüsteten. Da laut Mietvertrag lediglich Hunde als Haustiere erlaubt waren und der Garten nachhaltig beschädigt wurde, war eine fristlose Kündigung das Resultat des rücksichtslosen Mieterverhaltens.
Müssen Bäume gefällt oder großflächige Beete umgegraben werden, lastet hingegen keine Verantwortung auf den Schultern des Mieters. Stattdessen muss der Vermieter sich selbst und auf eigene Kosten darum kümmern, beispielsweise indem er ein Gärtnereiunternehmen beauftragt.