Gartennutzung & Mieterrechte - wie ist die Lage?

ArtikelbildGarten­nutzung & Mieterrechte

Egal ob alleine zum Entspannen oder zum Beisam­mensein mit Freunden oder der Familie – gerade in der warmen Sommerzeit werden viele Stunden im sonnigen Garten verbracht. Bei Immobilien, die gemeinsam mit dem dazuge­hö­rigen Garten vermietet wurden, entfachen aber nicht selten auch Konflikte zwischen Mieter und Vermieter, welche jeweils unter­schied­liche Vorstel­lungen von der Nutzung und Gestaltung der Grünfläche haben.

Welche Mieter­rechte gibt es bei der Gartennutzung

Ob der Garten automa­tisch zur Mietsache gehört und welche Mieter­rechte es bei der Garten­nutzung tatsächlich gibt, hängt immer von der Art der Immobilie, also ob Einfa­milien- oder Mehrfamilienhaus, ab. In diesem Artikel klären wir Sie genau darüber auf, wie die Garten­nutzung rechtlich und praktisch geregelt wird. Vor dem Aufstellen Ihrer gemüt­lichen Sonnen­liege und dem Anlegen von Blumen­beeten sollten Sie sich also ein paar Minuten Zeit nehmen, um anschließend genau über Rechte, Pflichten und Verbote Bescheid zu wissen. Dabei ist es wichtig zu erwähnen, dass jeder Mietvertrag auch indivi­duelle Regelungen außerhalb der hier beschrie­benen Norm enthalten kann.

Blumenwiese

Einfa­mi­li­enhaus mit Garten oder Gemein­schafts­garten im Mehrfamilienhaus?

Die genauen Mieter­rechte und -pflichten hängen davon ab, ob ein gesamtes Einfa­mi­li­enhaus mit Garten oder eine Wohnung in einem Mehrpar­tei­enhaus gemietet wird. Beim Mieten eines Einfa­mi­li­en­hauses ist der dazuge­hörige Garten im Normalfall auch Teil der Mietsache, sofern der Mietvertrag dies nicht ausdrücklich ausschließt. Beim Mehrfamilienhaus gilt die Grünfläche hingegen erst als mitver­mietet, wenn die Garten­mit­nutzung im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Es versteht sich daher auch von selbst, dass auch Erdge­schoss­be­wohner kein automa­ti­sches oder privi­le­giertes Recht in Bezug auf die Garten­nutzung haben.

Gestalten und Verändern von Gärten – so weit gehen die Mieterrechte

Grund­sätzlich gelten beim Verändern eines gemie­teten Gartens ähnliche Vorschriften wie beim Innen­be­reich der Wohnung selbst. Bereits vorhandene Pflanzen, Bäume und Büsche können also nur nach Absprache und mit der Zustimmung des Vermieters entfernt werden. Auf der anderen Seite kann der Mieter eines Gartens selbst entscheiden, ob die Grünfläche als Nutz- oder Ziergarten oder als einheit­liche Rasen­fläche genutzt wird. Die Mieter­rechte umfassen dabei das Anlegen von Gemüse­beeten und Kompost­haufen, das Pflanzen von Sträu­chern und Blumen sowie das Anlegen eines kleinen Teiches oder eines Spring­brunnens. Auch Gehweg­platten, Hunde­hütten oder kleine Geräte­schuppen können Sie in der Regel problemlos in einem gemie­teten Garten aufstellen.

Bei großen Verän­de­rungen wie beispiels­weise beim Pflanzen von Bäumen sollte das Vorhaben jedoch zunächst mit dem Vermieter abgeklärt werden. Entscheidend für die Mieter­rechte ist, ob es sich um wesent­liche bauliche Verän­de­rungen oder nur um die gering­fügige oder zeitweise Gestaltung der Grünfläche handelt. So können beispiels­weise auch Plansch­becken, Sandkästen, Schaukeln oder kleine Pavillons für Kinder in den Garten des Mieters integriert werden. In Gerichts­ur­teilen wird in diesem Fall oft auf die temporäre Umgestaltung des gemie­teten Gartens hinge­wiesen, welche als unpro­ble­ma­tisch angesehen wird.

Auf Wunsch des Vermieters muss der Mieter den Garten beim Auszug aus der dazuge­hö­rigen Wohnung oder des Hauses wieder selbst­ständig in den ursprüng­lichen Zustand versetzen. Große Pflanzen oder Bäume, die nicht mehr umpflanzbar sind, bleiben in der Regel im Garten, werden aber meist durch den Vermieter nicht ersetzt.

Giesskanne mit Blumen
Das Giessen der Blumen kann zu den Pflicht­auf­gaben eines Mieters gehören

Die Garten­pflege – Pflichten des Mieters und Möglich­keiten des Vermieters

Alle Mieter­rechte bringen auch gewisse Pflichten bei der Nutzung des Gartens mit sich. In vielen Fällen wird beispiels­weise im Mietvertrag festge­halten, dass der Mieter für die Garten­pflege verant­wortlich ist. Zu seinen Aufgaben gehört in diesem Fall die alltäg­liche Instand­haltung vom Rasen­mähen bis zum Gießen der Blumen. Kommt er dieser Pflicht über einen längeren Zeitraum nicht nach und ist der Garten in einem verwahr­losten Zustand, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einen Garten­bau­be­trieb engagieren. In einem Fall vor dem Amtsge­richt München funktio­nierten Mieter einen Garten kurzerhand zu einem regel­rechten Bauernhof um und hielten dort unter anderem drei Schweine, die Teile des Gartens vollständig verwüs­teten. Da laut Mietvertrag lediglich Hunde als Haustiere erlaubt waren und der Garten nachhaltig beschädigt wurde, war eine fristlose Kündigung das Resultat des rücksichts­losen Mieterverhaltens.

Müssen Bäume gefällt oder großflä­chige Beete umgegraben werden, lastet hingegen keine Verant­wortung auf den Schultern des Mieters. Statt­dessen muss der Vermieter sich selbst und auf eigene Kosten darum kümmern, beispiels­weise indem er ein Gärtne­rei­un­ter­nehmen beauftragt.

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