Kaum eine Anschaffung ist so langfristig wie die eigene Immobilie. Viele Menschen planen hier deshalb bereits für die nächste Generation mit. Und irgendwann kommt bei den meisten der Tag, wo sich der Ruhestand nähert und man sich langsam wieder frei machen möchte, um zum Beispiel mehr zu reisen oder neue Hobbies zu entdecken. Das ist der Zeitpunkt, wo zahlreiche Menschen ihre Immobilie an die eigenen Kinder übertragen. Doch dabei gibt es einige Fallstricke bei der Übertragung, die Sie unbedingt beachten sollten!
Die eigene Immobilie übertragen - warum überhaupt? Dafür gibt es viele verschiedene Gründe. Vielleicht möchten auch Sie einfach geordnete Verhältnisse für Ihre Kinder und Enkel schaffen. Oder Sie möchten Ihre Verpflichtungen reduzieren, um mehr Freiheiten zu genießen. Doch es gibt auch starke finanzielle Argumente. Denn mit einer klugen Übertragung können Sie das Familienvermögen für Ihre Kinder und Enkel zusammenhalten. Grund genug, sich auch in jungen Jahren schon über die Planung Gedanken zu machen!
1. Nutzen Sie beim Übertragen alle steuerlichen Freibeträge!
Vielleicht haben Sie das Glück, etwas mehr Vermögen an Ihr Kind oder Ihre Kinder vererben zu können. Oftmals sind Immobilienbesitzer sich dessen gar nicht bewusst, weil das Haus seit der Anschaffung deutlich an Wert gewonnen hat - der Immobilienmarkt hat sich schließlich in den vergangenen Jahren sehr positiv entwickelt. Bei der Übertragung von Immobilien (auch durch Erbe) gilt: Jedes Ihrer Kinder verfügt über einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro. Und dieser kann alle zehn Jahre genutzt werden.
Das bedeutet also: Vererben Sie irgendwann einmal Ihrem Kind eine Immobilie und weiteres Vermögen im Gesamtwert von 550.000 Euro, so muss Ihr Kind 150.000 Euro voll versteuern! Hier greift dann die Möglichkeit der „vorweggenommenen Erbfolge“. Übertragen Sie Ihren Kindern jetzt Ihre Immobilie im Wert von 380.000 Euro, so fallen dabei keine Steuern an. Und in zehn Jahren hat Ihr Kind dann wieder erneut 400.000 Euro Freibetrag zur Verfügung!
2. Sichern Sie sich Rechte nach der Übertragung
Gerade in der Familie macht es immer Sinn, große Vereinbarungen wie eine Übertragung ganz genau schriftlich festzuhalten! Denn das erspart Missverständnisse oder Streit, besonders wenn mehrere Parteien im Spiel sind. Und es sichert Ihre Rechte auch gegen Dritte ab. Wenn Sie Ihre Immobilie also an die Kinder übertragen, aber noch weiter nutzen möchten, sollten Sie sich auf ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauchrecht einigen und dieses vertraglich fixieren. Doch wo ist nun der Unterschied?
Bei einem Wohnrecht dürfen Sie selbst so lange, wie Sie können oder möchten, in der Immobilie wohnen bleiben. Bei einem Nießbrauchrecht können Sie darüber hinaus auch weiterhin Mieteinnahmen aus der Immobilie beziehen - beispielsweise, wenn Sie sich kleiner setzen und Ihre Altersvorsorge aufbessern möchten.
Beide Fälle vereint, dass die Rechte nach der Übertragung in das Grundbuch eingetragen werden. Somit kann auch niemand Sie aus Ihrer Immobilie vertreiben – nicht einmal im Fall einer Zwangsversteigerung! Egal ob Nießbrauch- oder Wohnrecht, Sie sind dann nach wie vor für die Instandhaltung der Immobilie zuständig. Für größere Maßnahmen ist jedoch nach der Übertragung der neue Eigentümer verantwortlich, auch finanziell (§ 1041 BGB).
3. Vereinbaren Sie ein Rückforderungsrecht nach der Übertragung!
Leider verläuft das Leben oft nicht in geraden Bahnen. Manches ist einfach nicht vorhersehbar. Um Kummer zu vermeiden und Handhabe zu behalten, sollten Sie bei der Übertragung deshalb auch ein Rückforderungsrecht fixieren. Das kommt etwa dann zum Tragen, wenn Ehepartner Ihrer Kinder beteiligt sind. Da der Vertrag ohnehin notariell begleitet wird, können Sie also in diesen einfach einen entsprechenden Passus aufnehmen.
4. Steuerliche Besonderheiten
Zusätzlich sollten Sie wissen: Wenn Sie ein Nießbrauchrecht vereinbaren und die Immobilie nach der Übertragung zum Beispiel vermieten, profitieren beide Parteien - Sie und Ihr Kind.
- Sie als Vermieter dürfen Ihre Ausgaben in Zusammenhang mit der Immobilie als Werbungskosten geltend machen. Gleichzeitig wird Ihr Kind durch die Mieteinnahmen nicht steuerlich belastet, die ja zu Ihnen fließen.
- Ihr Kind als Eigentümer darf hingegen die Abschreibungen für die Immobilie nutzen. In der Regel sind das 2% der Anschaffungskosten, die Ihr Kind dann jedes Jahr von seiner Steuer abziehen kann.
5. Ein Sonderfall für größere Familien: Übertragung per GbR
Ein Haus lässt sich leider, etwa bei mehreren Kindern, schlecht aufteilen. Und nicht immer ist nach der Übertragung die Möglichkeit einer gerechten Auszahlung der Parteien gegeben. Es ist schade, wenn ein Familienvermögen deswegen zerschlagen wird. Hier gibt es aber die Möglichkeit, eine Familien-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zu gründen.
Die GbR hält dann das gesamte Vermögen, und die gewünschten Familienmitglieder sind Mitglieder dieser GbR. So vermeiden Sie zum Beispiel, dass neue Ehepartner Ihrer Kinder im Falle einer Scheidung Anteile des Vermögens erhalten. Dadurch bauen Sie langfristig Familienvermögen auf, auch noch für Ihre Enkel und Ur-Enkel. Eine GbR ist zudem steuerneutral und es wird im Immobilienbereich keine Grunderwerbssteuer fällig.
Suchen Sie sich bei dieser Sonderform aber unbedingt Hilfe vom Profi, wenn Sie nicht selbst vom Fach sind!
Wir hoffen, dass Sie diese Tipps zum Übertragen von Immobilien für sich nutzen können. Möchten Sie nähere Informationen, wollen Ihre Immobilie vermieten oder verkaufen? Sprechen Sie uns ganz unverbindlich an!