
Eine Mieterselbstauskunft ist ein wichtiges Instrument im Vermietungsprozess, um potenzielle Mieter besser kennenzulernen und ihre Bonität zu prüfen. Vermieter dürfen diese jedoch erst dann einfordern, wenn ein ernsthaftes Interesse an der Anmietung der Wohnung besteht, meist nach einer Besichtigung. Während grundlegende Fragen zu finanziellen Verhältnissen und Mietverlauf zulässig und erforderlich sind, gibt es klare Grenzen hinsichtlich persönlicher Informationen, die abgefragt werden dürfen. Das Wissen um Ihre Rechte und Pflichten bei der Mieterselbstauskunft kann entscheidend sein, um unangemessene Fragen korrekt zu handhaben und gleichzeitig eine realistische Chance auf die gewünschte Wohnung zu bewahren.
Was ist eine Mieterselbstauskunft?
Eine Mieterselbstauskunft ist ein Formular, das potenzielle Mieter ausfüllen, um dem Vermieter wichtige Informationen über ihre finanzielle Situation und ihren Mietverlauf zu geben. Sie dient dazu, das Vertrauen des Vermieters zu gewinnen und ihm zu zeigen, dass der Bewerber in der Lage ist, die Miete regelmäßig zu zahlen und sich zuverlässig als Mieter zu verhalten. Vermieter verwenden diese Auskunft, um die Bonität und Zuverlässigkeit der Interessenten zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung treffen.
Was gehört alles zu einer Selbstauskunft?
Zu einer Selbstauskunft gehören verschiedene Angaben, die für das Mietverhältnis relevant sind. Dazu zählen Informationen über das Einkommen, den aktuellen Arbeitgeber, die Anzahl der Personen, die einziehen werden, und ob es frühere Räumungstitel wegen Mietrückständen gab. Auch Fragen zur Bonität, wie bestehende oder abgeschlossene Verbraucherinsolvenzverfahren, sind üblich. Persönliche Fragen, die nichts mit dem Mietverhältnis zu tun haben, wie Religion oder Familienplanung, sind hingegen unzulässig und müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Wann darf der Vermieter eine Mieterselbstauskunft verlangen?
Grundsätzlich ist es legitim, eine Mieterselbstauskunft zu verlangen. Allerdings dürfen Vermieter dies erst dann tun, wenn der potenzielle Mieter die Wohnung bereits besichtigt hat und sie dann auch tatsächlich mieten möchte. Persönliche Fragen haben in einer Mieterselbstauskunft nichts verloren. Das hindert zahlreiche Vermieter jedoch nicht daran, solche Fragen zu stellen.
Selbstverständlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, die Selbstauskunft auch tatsächlich auszufüllen. Im Normalfall führt das jedoch dazu, dass die Traumwohnung in unerreichbare Fernen rückt. Ein gewisser Zwang liegt also schon vor, wenn Sie auf eine neue Bleibe angewiesen sind. Da ist es gut, dass Sie bei einigen Fragen durchaus lügen dürfen und trotzdem nichts zu befürchten haben, sollte Ihre Lüge auffliegen.
Welche Fragen sollten Sie wahrheitsgemäß beantworten?
Alle Fragen, die das Mietverhältnis betreffen, müssen in einer Mieterselbstauskuft wahrheitsgemäß beantwortet werden. Dazu gehören Fragen zu Ihrer Bonität, denn natürlich möchte sich jeder Vermieter möglichst solvente Mieter in sein Eigentum holen. Fragen zu Ihrem Einkommen, bestehenden oder abgeschlossenen Verbraucherinsolvenzverfahren und zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten sind daher erlaubt.
Auch der Vermieter muss bei der Mieterselbstauskunft einiges beachten.
Wichtig ist, dass auch Vermieter sich heute nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) richten müssen. Die vom Vermieter mit der Mieterselbstauskunft erhobenen Daten müssen demnach für eindeutige, legitime und festgelegte Zwecke erhoben werden (Art. 5 (1) b). Darüber hinaus muss die Erhebung dieser Daten auf das notwendige Maß, also ausschließlich für die Zwecke der Verarbeitung, beschränkt sein (Art. 5 (1) c).
Bei Wohnungen, die gemäß dem sozialen Wohnungsbau gefördert werden, ist die Frage nach einem Wohnberechtigungsschein bereits vor der Besichtigung erlaubt. Ebenso legitim sind Fragen nach Ihrem Namen und Ihrer bisherigen Anschrift. Selbst die Frage, ob Sie Haustiere haben oder die Haustierhaltung planen, ist gestattet und muss wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Haben Sie Ihr Interesse, die Wohnung anzumieten, bekundet, darf der Vermieter weitere Auskünfte einholen. Dazu gehören:
Ausnahmen gibt es hier allerdings auch. Liegt eine frühere Räumungsklage bereits mehr als fünf Jahre zurück, müssen Sie darüber laut Landgericht Wuppertal, Az.: 16 S 149/98, keine Auskunft mehr geben. Sie müssen auch die Frage nach der Dauer Ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht offenbaren. Und selbstverständlich sind sämtliche Fragen zu Ihren Einkommensverhältnissen nicht legitim, wenn Ihre Miete von der Bundesagentur für Arbeit übernommen wird.
Sind Sie sich mit dem Vermieter einig geworden und möchten beide ein Vertragsverhältnis eingehen, darf der Vermieter zusätzlich Nachweise wie Gehaltsabrechnungen, Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen und Bank- und Kontodaten einfordern. Häufig wird auch eine Schufa-Selbstauskunft verlangt.
Bei diesen Fragen dürfen Sie problemlos lügen
Fragen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, dürfen Vermieter nicht stellen. Tun sie es doch, müssen Sie darauf nicht wahrheitsgemäß antworten. Sie müssen also weder Ihre Partei- oder Vereinsmitgliedschaften noch eventuelle Vorstrafen oder gar laufende strafrechtliche Ermittlungen offenbaren. Auch Fragen zu Ihrer Religion sind tabu. Sie müssen auch Ihren bisherigen Vermieter nicht namentlich benennen oder angeben, ob und welche Musikinstrumente Sie spielen. Stellt Ihr Vermieter Fragen zu Ihrer Familienplanung, dürfen Sie auch hier die Unwahrheit sagen. Grundsätzlich gilt: Alle Fragen, die erkennbar nichts mit dem geplanten Vertragsverhältnis zu tun haben bzw. für eine ordentliche Durchführung nicht erforderlich sind, müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Diese Fragen sind also für eine Mieterselbstauskunft nicht von Relevanz.
Das droht, wenn Sie bei den falschen Fragen lügen
Für den Vermieter ist es unerlässlich, genau über Ihre Bonität Bescheid zu wissen. Zu groß sind die finanziellen Folgen, wenn Sie hier gelogen haben. Deshalb darf der Vermieter Ihnen auch fristlos kündigen, wenn sich herausstellt, dass Sie eine bessere finanzielle Situation vorgetäuscht und sich den Mietvertrag so erschlichen haben. Hier ist nicht nur die fristlose Kündigung, sondern auch eine Anfechtung des Vertrags möglich. Und da spielt es auch keine Rolle, dass Sie die Miete immer pünktlich gezahlt haben.