Sie machen Urlaub? Mieterpflichten nicht! Die Urlaubszeit ist oft die schönste Zeit des Jahres. Zwei bis drei Wochen dem Alltag entfliehen. Einmal so richtig entspannen, an nichts denken, keine Pflichten. Wäre da nicht die Obhutspflicht - Mieterpflichten kennen keinen Urlaub!
Die Obhutspflicht - Mieterpflichten, die wichtig sind
Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus gemietet haben, unterliegen Sie einer besonderen Fürsorgepflicht. Sie müssen also Sorge dafür tragen, dass bei sämtlichen, auch plötzlich auftretenden Schäden sofortige Maßnahmen eingeleitet werden, die eine Verschlimmerung vermeiden. In Urlaubszeiten oder auch dann, wenn ein längerer Krankenhausbesuch ansteht, ruht Ihre Obhutspflicht nicht.
Mieterpflichten gelten auch für Personen, die sich während Ihrer Abwesenheit um Ihre Wohnung kümmern. Die Obhutspflicht umfasst auch alle gemeinschaftlich genutzten Räume des Mietshauses, ist also nicht allein auf Ihre Wohnung beschränkt. Zu den häufigsten Verletzungen dieser Obhutspflicht gehören zum Beispiel:
Sie müssen also immer, wenn Sie Ihre Wohnung für eine längere Zeit verlassen, eine Person Ihres Vertrauens bitten, regelmäßig nach Ihrer Wohnung zu sehen. Es genügt, wenn diese Person hin und wieder in Ihre Wohnung geht, kurz durchlüftet und sich einen kurzen Überblick verschafft, ob alles in Ordnung ist. Meist benötigt man ohnehin jemanden, der die Pflanzen gießt.
So genügen Sie Ihrer Obhutspflicht - Mieterpflichten lassen sich übertragen
Bevor Sie verreisen, können Sie einiges tun, um Ihren Mieterpflichten auch im Urlaub nachzukommen. Dazu gehören Daueraufträge bzw. Sepa-Lastschriftmandate für wichtige Zahlungen wie Miete, Strom und Gas, aber auch die Einholung einer Genehmigung vom Vermieter, vertraglich vereinbarte Pflichten wie eine Kehrwoche oder den Winterdienst aussetzen zu dürfen.
Zusätzlich sollten Sie jemanden damit beauftragen, Ihren Briefkasten regelmäßig zu leeren, hin und wieder zu lüften und in der kalten Jahreszeit ab und an zu heizen. Hierfür gibt es jedoch schon Thermostate, die per Zeitschaltung funktionieren und von sich aus für regelmäßiges Heizen sorgen. Die Anschaffungskosten sind relativ günstig und es lohnt sich auch für Zeiten, in denen Sie zuhause sind, da Sie auf diese Weise immer in ein warmes Zuhause kommen, aber tagsüber nicht unnütz heizen müssen.
Ihre Pflichten gegenüber dem Vermieter
Es ist zwar keine Pflicht, aber es empfiehlt sich durchaus, dem Vermieter Bescheid zu geben, dass Sie in den Urlaub fahren, und ihm die Kontaktdaten der Person Ihres Vertrauens zu geben. In wirklichen Notfällen wie einem Wasserrohrbruch kann der Vermieter so schnell an die Schlüssel für Ihre Wohnung gelangen und weiteres Unheil abwenden. Weiß er nicht, an wen er sich wenden kann, muss er die Tür in der Regel aufbrechen lassen. Für sämtliche entstehenden Kosten sind dann Sie haftbar zu machen. Einen Schlüssel müssen Sie dem Vermieter jedoch nie selbst in die Hand geben!
Falls niemand in Ihrer Nähe wohnt, der sich während Ihrer Abwesenheit um Ihre Wohnung kümmern kann, können Sie auch einen Freund oder Verwandten so lange unentgeltlich in Ihrer Wohnung wohnen lassen. Sie sollten Ihren Vermieter darüber informieren, verbieten darf er es Ihnen nicht! Die Dauer der Aufnahme sollte allerdings sechs Wochen nicht übersteigen, ansonsten handelt es sich hier um eine nicht rechtmäßige Gebrauchsüberlassung an Dritte. Eine Untervermietung gegen Geld ohne die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters ist hingegen nicht gestattet und kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen (§540 BGB).