Die Rauchmelderpflicht hat sich inzwischen bundesweit durchgesetzt. Trotzdem herrscht noch viel Verwirrung, denn jedes Bundesland hat seine eigene Bauordnung. Ein unklarer Punkt lautet: Wer ist für den Einbau und die Wartung von Rauchmeldern zuständig? Dieser Artikel erläutert die Rechtslage.
Fristen der Rauchmelderpflicht
Deutschlands 16 Bundesländer sind der Meinung: Rauchmelder retten Leben. Darum hat jedes Bundesland eine Rauchmelderpflicht eingeführt. Für Neubauten ist die Regelung einfach: Rauchmelder sind Grundausstattung. Für Altbauten gelten bundeslandspezifische Nachrüstfristen.
Über den Sinn einer Rauchmelderpflicht herrscht in Deutschland Konsens. Am gefährlichsten bei einem Brand sind die Rauchgase. Kohlenmonoxid, Salzsäure und Zyanid Verbindungen gelangen, während Sie schlafen, in Ihre Lungen. Schrillt der hochfrequente Apparat unter der Decke los, erwachen Sie und schöpfen rechtzeitig frische Luft.
Eigentum verpflichtet
Die Landesbauordnungen verpflichten in der Mehrzahl den Eigentümer/Vermieter zur Installation von Rauchmeldern. In manchen Bundesländern existieren keine Regelungen, wer für die Umsetzung der Rauchmelderpflicht zuständig ist. Jedoch setzt sich die Auffassung durch, den Eigentümer/Vermieter für den Einbau verantwortlich zu machen. Über die Art des einzubauenden Gerätes äußern sich die Landesbauordnungen nicht.
Sind Sie Eigentümer/Vermieter? - Dann unterliegen Sie der Rauchmelderpflicht. Indem Sie dieser Pflicht Folge leisten, schützen Sie das Leben Ihrer Mieter und Ihr vermietetes Eigentum. Umgehen Sie die Rauchmelderpflicht, drohen hohe Bußgeldzahlungen. Das Bundesland Niedersachsen bittet beispielsweise mit Strafen bis 50.000 Euro zur Kasse.
Wer spielt den Hausmeister?
Wie sieht es mit der Wartung aus? Müssen auch hier die Eigentümer/Vermieter ran? - Die Landesbauordnungen - es lebe der Föderalismus! - hegen in diesem Punkt unterschiedliche Auffassungen. Hamburg, das Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und weitere Bundesländer halten den Eigentümer für zuständig. Sachsen-Anhalt äußert sich nicht zu diesem Punkt. Die anderen Länder präferieren im Rahmen der Rauchmelderpflicht für Wartungsaufgaben den Mieter.
Sind Sie Mieter? Dann verpflichtet Sie der Mietvertrag dazu, das Mietobjekt in einem guten Zustand zu halten. Das gilt auch für die Rauchmelder. Der Vermieter kann Ihnen im Mietvertrag die Wartung der Rauchmelder übertragen. Das ist legitim - auch in Bundesländern, die den Eigentümer/Vermieter zur Wartung verpflichten.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
Achtung Sekundärhaftung: Als Vermieter sind Sie in puncto Haftung nicht aus dem Schneider, indem Sie allen Mietern die Rauchmelderwartung per Mietvertrag überantworten. Haftungsfrei sind Sie erst, wenn Sie einwandfrei nachvollziehbar die Wartungsfähigkeit des Mieters sicher stellen. Mit anderen Worten: Sie müssen sich einen persönlichen Eindruck verschaffen, ob der Mieter physisch und psychisch in der Lage ist, die installierten Rauchmelder zu warten. Die Einweisung in die Rauchmelderwartung gehört ebenfalls zu Ihren Aufgaben. Dazu zählt auch die Übergabe von Nutzerbroschüren. Im Zweifelsfall kommen nach einem Schaden Haftungsansprüche auf Sie zu, obgleich Sie der Rauchmelderpflicht nachgekommen sind.
Eigentümer mit großem vermieteten Immobilienbesitz und wohnungswirtschaftliche Unternehmen übertragen die Aufgaben aus der Rauchmelderpflicht an professionelle Installations-/Wartungsfirmen. Damit sparen sie viel Zeit und befinden sie sich rechtlich auf der sicheren Seite. Wenn Sie Ihrer Rauchmelderpflicht noch nachkommen müssen, aber vor großen Investitionen zurückschrecken, besteht eine Miet-Option. Für einen kleinen Monatsbeitrag bringen die Installations-/Wartungsfirmen neuste Technik an und kümmern sich turnusgemäß um die Kontrollen und Instandsetzungen.
Wer soll das bezahlen?
Und wer zahlt das alles? Erst einmal der Eigentümer. Allerdings können Anschaffungs- und Wartungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Anschaffung der Geräte im Rahmen der Rauchmelderpflicht gilt als Modernisierungsmaßnahme. Es ist erlaubt, maximal acht Prozent der tatsächlichen Aufwandskosten in die Jahreskaltmiete einfließen zu lassen. Die Wartungskosten fallen bei der Jahresnebenkostenabrechnung unter den Posten Betriebskosten. Für die Umlage von Gerätemieten existiert noch kein allgemeingültiges Rechtsurteil.