Was können Immobilieneigentümer von der Steuer absetzen - 3 Tipps, die Ihnen helfen werden
Egal, ob Selbstnutzer oder Vermieter: Viele Immobilienbesitzer haben mit finanziellen Belastungen zu kämpfen. Was einerseits ärgerlich ist, öffnet auf der anderen Seite zahlreiche Türen. Dahinter verbergen sich teils erhebliche steuerliche Vorteile. Hier finden Sie drei wichtige Beispiele dafür, was Immobilieneigentümer von der Steuer absetzen können: Handwerksleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und die Absetzung für Abnutzung (AfA).
Handwerkerleistungen - bis zu 1.200 Euro Ersparnis möglich
Früher oder später sind an jedem Haus Handwerksarbeiten nötig. Statt dabei auf die Rechnung zu verzichten und bar zu zahlen, empfiehlt es sich, eine korrekte Abrechnung zu verlangen. Diese können Sie zu Ihrem Vorteil beim Ausfüllen der Steuererklärung nutzen. Handwerksleistungen bis zu 20 Prozent dürfen Immobilieneigentümer von der Steuer absetzen. Dabei gilt ein Höchstbetrag von 1.200 Euro. Absetzbar sind allerdings nur die reinen Kosten der Arbeitsleistung.
Der Naturstein für die Terrasse bleibt ebenso unberücksichtigt wie Holz für das Paneel, der Teppichboden oder die Tapete. Bei diesen Kosten handelt es sich nämlich um Materialkosten. Auch die Anfahrt und Maschinenkosten zählen nicht zu den Kosten der Handwerksleitung im steuerrechtlichen Sinne. Achten Sie deshalb darauf, dass die Handwerksleitungen in der Rechnung separat aufgeführt werden. Fehlt die Differenzierung der Einzelposten, ist sie später für nur noch schwer rekonstruierbar.
Haushaltsnahe Dienstleistungen - Einsparpotential bis 4.000 Euro
Auch haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich vom Immobilienbesitzer von der Steuer absetzen. Der Begriff umfasst eine ganze Reihe von Leistungen. Dazu zählen neben der Reinigung von Innenräumen und Gartenarbeiten auch Pflege- und Betreuungsleistungen sowie das Schneeräumen im Winter.
Die Kinderbetreuung kann ebenfalls absetzbar sein, sofern sie nicht bereits an anderer Stelle als Sonderausgabe in der Steuererklärung berücksichtigt ist. Sie dürfen 20 Prozent der Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Der Höchstbetrag liegt bei 4.000 Euro pro Jahr. Bei der Anstellung von eingetragenen Minijobbern liegt der Betrag entsprechend niedriger und beläuft sich auf 510 Euro pro Jahr.
Absetzung für Abnutzung - 1,5 Prozent der Anschaffungskosten pro Jahr
Bei der Vermietung ist eine Immobilie der Abnutzung ausgesetzt. Diese Wertminderung können Immobilienbesitzer von der Steuer absetzen. Meist ist kurz von der AfA (Absetzung für Abnutzung) die Rede. Die Bemessung der AfA bezieht sich immer auf die Anschaffungskosten (beim Kauf) beziehungsweise die Herstellungskosten (beim Bau).
Die Anschaffungskosten setzen sich zusammen aus dem Anschaffungspreis, den Anschaffungsnebenkosten wie Maklerkosten und Grunderwerbssteuer und gegebenenfalls nachträglichen Anschaffungskosten wie Instandhaltungskosten. Bei der Bemessungsrundlage wird der Gebäudeteil vom Grundteil unterschieden, da sich Grund und Boden nicht abnutzt.
Für Gebäude im sehr guten Zustand wird eine Wertverteilung von Gebäude und Grund von 75 Prozent zu 25 Prozent angenommen. Dieses Verhältnis verschiebt sich mit der Verschlechterung des Gebäudezustands zugunsten des Grundes. Bei Gebäuden in sehr schlechtem Zustand gilt dann eine Verteilung von 25 Prozent Gebäude und 75 Prozent Grund.
Welchen Anteil können Immobilieneigentümer von der Steuer absetzen? Das hängt vom Alter des Gebäudes ab. Bei einem Baujahr vor 1915 gilt ein Satz von 2 Prozent. Bei neueren Gebäuden gilt ein Satz von 1,5 Prozent. Als Nutzungsdauer werden 67 Jahre veranschlagt. Ein höherer Satz als 1,5 Prozent beziehungsweise 2 Prozent ist möglich, wenn Sie eine kürzere Nutzungsdauer ab Beginn der Vermietung nachweisen können. Dazu ist ein entsprechendes Gutachten notwendig.