Wer eine Immobilie erbt, der erbt oft nicht allein. Leider führt das oft zu Streitigkeiten, besonders dann, wenn es um große Werte wie ein Haus oder eine Wohnung geht. Bei solchen Streitigkeiten stellen sich oft viele Fragen, die wie im Folgenden beantworten.
Wie entscheidet sich, wer erbt?
Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder, die oder der Verstorbene hat ein rechtssicheres Testament/Erbvertrag hinterlassen, oder es entscheidet die gesetzliche Erbfolge. Diese legt fest, wer – je nach Verwandtschaftsgrad – welchen Anteil am Vermögen erbt. So gibt es etwa Erbengemeinschaften aus den Kindern des Verstorbenen, aber auch aus Ehegatten, Geschwistern, Eltern und so weiter.
Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt was?
- Festgelegt im BGB, § 1924 ff.
- Ehegatten: Gibt es keine Verwandten erster oder zweiter Ordnung, ist der Ehepartner Alleinerbe. Bei weiteren Erben erster Ordnung erbt der Ehepartner ¼ der Erbmasse + ein weiteres Viertel, wenn eine Zugewinngemeinschaft bestand. Bei weiteren Verwandten der zweiten Ordnung erbt der Ehepartner die Hälfte. Dies gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt des Todes eine Scheidung auf dem Weg war.
- Kinder: sind Erben erster Ordnung und erben zu gleichen Teilen
- Eltern: sind Erben zweiter Ordnung, erben allein und zu gleichen Teilen
- Geschwister: erben, wenn ein oder beide Elternteile nicht mehr leben, zu gleichen Teilen (noch lebende Elternteile erhalten die Hälfte, Geschwister teilen sich die andere Hälfte)
- Großeltern und deren Kinder: sind Erben dritter Ordnung
Immobilie und Erbengemeinschaft
Ein Wert wie eine Immobilie lässt sich nicht „einfach so“ aufteilen. Somit sind Streitigkeiten vorprogrammiert. Sie entstehen meistens, weil jeder der Erben ein Verfügungsrecht über die Immobilie, aber unterschiedliche Interessen hat: Der Ehepartner möchte oft wohnen bleiben, die Kinder hätten lieber einen finanziellen Anteil usw.
Außerdem haften die Erben auch gemeinsam: So müssen etwa alle anfallenden Kosten entsprechend mitgetragen werden. Das gilt für Nebenkosten wie die Grundsteuer ebenso wie für Sanierungen und Reparaturen. Ein häufiges Problem: Kann einer der Erben die Kosten dafür nicht stemmen, so haften die anderen für ihn mit. Denn eine Erbengemeinschaft gilt rein juristisch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Juristische Streitigkeiten zu diesen Themen sind oft sehr komplex und werden über Jahre hinweg ausgefochten. Das führt wiederum in der Praxis oft dazu, dass die Immobilie verfällt oder der Erbfall noch komplizierter wird, weil etwa der Ehepartner auch noch stirbt und sich die Erbanteile dadurch wieder verändern.
Was kann ich bei Erbstreit tun?
Zunächst einmal lohnt es sich, vor dem Gang zum Gericht eine gütliche Einigung zu suchen. Da bei Erbstreitigkeiten die Gemüter oft hochkochen, hilft hier ein unparteiischer Ombudsmann, der zwischen allen Erben vermittelt.
Ist der Erbstreit schon in vollem Gange, gibt es die Möglichkeit der gesetzlichen Auflösung der Erbengemeinschaft. Dies erfolgt durch Auszahlung der Miterben, Verkauf der Immobilie, Teilzahlungsversteigerung oder Abschichtung. Eine Teilzahlungsversteigerung lässt sich mit einer Zwangsversteigerung vergleichen: Es kann ein höherer oder niedriger Preis als der Verkehrswert erzielt werden und man ist nicht auf Zustimmung der Miterben angewiesen. Bei einer Abschichtung wird nicht die gesamte Erbengemeinschaft ausgelöst, sondern es können einzelne Erben daraus entfernt werden. Dies geschieht meist durch eine Abfindungszahlung.