Sie kennen das sicher: Oft kommt es im Leben anders, als man denkt. Es gibt viele persönliche Gründe, warum man eine Immobilie vielleicht früher abgeben muss, als geplant. Aber Bankdarlehen sind in der Regel langfristig ausgelegt. Das dient Ihrem Schutz (z.B. Zinsbindung), aber auch dem der Bank. Muss das Darlehen vorab abgelöst werden, würde die Bank dann große Verluste an den Zinsen machen. Deshalb kommt es in solchen Fällen häufig zu einer Vorfälligkeitsentschädigung. Aber wann betrifft Sie das – und was müssen Sie dafür zahlen?
Was genau ist eine Vorfälligkeitsentschädigung eigentlich?
Wie die meisten Immobilienbesitzer haben vermutlich auch Sie ein Darlehen mit fester Laufzeit und Zinsbindung. Verkaufen Sie dann vor Ende der Laufzeit und zahlen das Darlehen zurück, fordern die Banken von Ihnen eine Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatz für entgangene Zinsen. Besonders stark ist der Unterschied für eine Bank, wenn Sie zu einem hohen Zinssatz den Vertrag abgeschlossen haben, die Zinsen aber gerade niedrig sind.
Was kostet mich eine Vorfälligkeitsentschädigung?
Ein wichtiger Punkt direkt vorab: Oft zu viel! Verbraucherschützer haben nämlich festgestellt, dass viele Banken zu hohe Gebühren und Vorfälligkeitsentschädigungen verlangen. Dies betrifft mehr als 80 Prozent der Kunden! Dabei umgehen die Banken oft das Gesetz, indem Sie völlig unrealistische Zinserwartungen zur Berechnung heranziehen. Auch vereinbarte Sondertilgungsrechte werden oft nicht bei der Berechnung der Restschuld berücksichtigt. Das kann zu bis zu fünfstelligen Schäden für die Kunden führen.
Was kann ich dagegen tun?
Natürlich ist ein Hausverkauf mit viel Aufwand verbunden. Verkaufsprozess, Umzug, emotionale Anstrengung… all das sollte Sie trotzdem nicht davon abhalten, bis ins kleinste Detail die Forderungen Ihrer Bank zu überprüfen. Achten Sie dabei insbesondere darauf, ob Ihr Sondertilgungsrecht beachtet wurde und die Bank Gebühren berechnet hat. Wenn Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen, wenden Sie sich am besten an den Verbraucherschutz und ggf. auch an einen Fachanwalt. Denn in 82 Prozent der Fälle zahlen Sie sonst zu viel!