Ein Wasserschaden ist eine sehr unerfreuliche Angelegenheit, die schnell passieren und schwerwiegende Folgen haben kann. Gut, wenn man eine Versicherung hat, die hier regulierend eingreift. Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick, welche Versicherung für welchen Schaden zuständig ist.
Ein Wasserschaden hat immer Folgen
Bei einem Wasserrohrbruch, einer Überschwemmung oder einer ausgelaufenen Wasch- bzw. Spülmaschine ist es oft nicht damit getan, einmal kurz trocken zu wischen. Häufig sind die durch Wasser entstandenen Schäden so gravierend, dass einige Maßnahmen nötig sind, um den betroffenen Raum wieder bewohnbar zu machen. In schweren Fällen kommen hier hohe Kosten zusammen: Gebäudetrocknung, Renovierungsarbeiten, Austausch von Fußböden etc.
Doch wer muss diese Kosten übernehmen? In der Regel sind Hauseigentümer oder Vermieter die Leidtragenden. Selbst dann, wenn die Mieter den Wasserschaden verursacht haben, bleiben die Vermieter oft auf den Kosten sitzen, wenn diese keine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung besitzen. So manches Mal mindern die Mieter zusätzlich die Miete, da sie ihren Wohnraum nicht so benutzen können, wie es vertraglich vorgesehen ist.
Da Wasserschäden durch unterschiedlichste Ursachen jederzeit entstehen können, ist es für Vermieter und Eigentümer immens wichtig, von Anfang an entsprechende Versicherungen abgeschlossen zu haben. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Versicherungen für diese Schadensfälle vor.
Bei Wasserschäden am Gebäude: Die Wohngebäudeversicherung
Bei Schäden am Gebäude greift die Wohngebäudeversicherung. Sie ist für Eigentümer und Vermieter gedacht und kann für eine Mietwohnung, aber auch für das Eigenheim abgeschlossen werden. Die Wohngebäudeversicherung haftet jedoch ausschließlich für Gebäudeschäden. Bewegliche Sachen sind nicht eingeschlossen.
Folgende Schäden zur Behebung eines Wasserschadens werden von der Wohngebäudeversicherung reguliert:
Bei Leitungswasserschäden regulieren einige Versicherungen auch bei Schäden, die durch fahrlässiges Verhalten entstanden sind. Sie sollten diesen Punkt in jedem Fall vertraglich vereinbaren, um auch bei solchen Schäden kein finanzielles Risiko einzugehen. Stellt sich später heraus, dass der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hat, etwa weil er Sie zu spät von Schäden an Wasserrohren in Kenntnis gesetzt hat, holt sich die Wohngebäudeversicherung das an Sie gezahlte Geld von der Haftpflichtversicherung des Verursachers zurück.
Grundsätzlich übernehmen die Wohngebäudeversicherungen in der Regel ausschließlich die notwendigen Kosten. Sie müssen zusätzlich nachweisen, dass diese Kosten auch tatsächlich angefallen sind. Je nach vertraglicher Ausgestaltung können auch Obergrenzen festgelegt sein. Zu den notwendigen Kosten zählen auch solche, die der Wiederherstellung dienen, wie zum Beispiel die Renovierungskosten. Ist das Gebäude durch den Wasserschaden vollständig zerstört, übernimmt die Versicherung die Kosten für den Wiederaufbau. Hierzu gehören auch Kosten für die Planung sowie die Architekten- und Konstruktionskosten.
Auch Aufräum-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten sowie Hotelgrundkosten ohne Frühstücks-, Telefon- oder sonstige Nebenkosten für die Dauer der Wiederherstellung gehören zu den Leistungen der Wohngebäudeversicherung. Mindert der Mieter aufgrund des Wasserschadens die Miete berechtigt oder kündigt er die Wohnung und zahlt gar keine Miete mehr, ersetzt die Versicherung dies ebenso wie die fortlaufenden Nebenkosten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Eigentümer die Wiederbenutzung nicht schuldhaft selbst verzögert.
Wenn ein Schadensgutachten erstellt wird, sollten Sie vorab mit Ihrer Versicherung klären, ob dies im Leistungsumfang enthalten ist. Dies hängt nämlich in erster Linie von der Schadenshöhe ab. Aufwendungen von Feuerwehr, Polizei oder Krankenhaus deckt die Gebäudeversicherung prinzipiell nicht ab, da diese Institutionen im öffentlichen Interesse dazu verpflichtet sind, Hilfe zu leisten.
Bei Wasserschäden am Inventar: Die Hausratversicherung
Im Gegensatz zur Wohngebäudeversicherung haftet die Hausratversicherung für Wasserschäden an beweglichen Sachen. Dazu gehören auch die Kosten für eine notwendige Reparatur von Bodenbelägen, Tapeten oder Wandfarbe. Die Hausratversicherung greift jedoch nur bei Schäden am eigenen Inventar. Sie ist also für Eigentümer geeignet, die nicht vermieten. Vermieter müssen sich darauf verlassen, dass ihre Mieter eine solche Versicherung selbst abschließen.
Die Hausratversicherung reguliert in der Regel folgende durch einen Wasserschaden verursachten Folgen:
Die Hausratversicherung ist meist auf bestimmte Obergrenzen festgelegt. In diesem Rahmen werden Kosten für Reparaturen oder Wiederbeschaffung, Aufräum-, Bewegungs- und Schutzkosten sowie Hotelgrundkosten reguliert. Auch Transport- und Lagerkosten sind Leistungen der Hausratversicherung. Ist eine Wohnung bzw. ein Haus nicht mehr bewohnbar und ungesichert, können auch die Kosten für eine entsprechende Bewachung übernommen werden.
Bei Wasserschäden an der Nachbarwohnung: Die Haftpflichtversicherung
Werden durch Wasserschäden in der eigenen Wohnung die Wohnräume von Nachbarn in Mitleidenschaft gezogen, müssen diese Schäden selbstverständlich ebenfalls reguliert werden. Hierfür ist nicht die Hausratversicherung des Nachbarn zuständig, sondern Ihre Haftpflichtversicherung. Hier gibt es zum einen die Privathaftpflichtversicherung für Eigentümer und die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung für Vermieter. Vermieter sollten auf diese Versicherung keinesfalls verzichten, denn als Vermieter trägt man die Verantwortung für sein Eigentum. Niemand darf dadurch zu Schaden kommen (§ 823 BGB)!
Natürlich muss der Vermieter nur dann die Schäden einer Nachbarwohnung regulieren, wenn der Mieter keine Schuld am Wasserschaden trägt. Andernfalls ist die Versicherung des Mieters zuständig. Dennoch lohnt sich auch in solchen Fällen eine entsprechende Haftpflichtversicherung, da diese den Schaden des Nachbarn erst einmal reguliert und sich die dafür entstandenen Kosten später bei der Versicherung des Mieters zurückholen kann.