Wenn Sie mit einem Immobilienmakler zusammenarbeiten, wird ein Maklervertrag abgeschlossen. Keine Angst vor unerwünschten Kosten: Der Vertragsabschluss hat heute in jedem Falle schriftlich zu erfolgen. Auch wie ein Maklervertrag auszusehen hat, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Somit gibt Ihnen der Maklervertrag eine Sicherheit, egal, ob Sie Ihre Immobilie vermieten oder verkaufen möchten.
Wie lange läuft ein Maklervertrag?
In der Regel wird ein solcher Auftrag über eine Laufzeit von vier bis sechs Monaten abgeschlossen. Die ist die Zeit, die es oft braucht, bis der Verkauf einer Immobilie vollständig abgewickelt ist. Wie jeden anderen Vertrag auch, können Sie den Maklervertrag selbstverständlich innerhalb fester Fristen kündigen.
Wie wird ein Maklervertrag gekündigt?
Gilt der Maklervertrag unbefristet, können Sie jederzeit ohne Angabe eines Grundes kündigen. Ansonsten ist eine Kündigung zum Laufzeitende immer möglich, für eine außerordentliche Kündigung muss es „wichtige Gründe“ geben (§626 BGB). Das ist etwa der Fall, wenn der Makler seinen im Vertrag vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt. Dann müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt kündigen, zu dem Sie „von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen” Kenntnis erhalten (§626 Absatz 2 BGB). Und zwar bei einem schriftlichen Vertrag in der Regel auch schriftlich.
Verträge mit unangemessener Laufzeit sind ungültig!
Knebelverträge, in denen eine unangemessen lange Laufzeit vereinbart wurde, sind sittenwidrig und damit unwirksam – schließlich haben Sie ja während der Laufzeit auch kein ordentliches Kündigungsrecht. Dies sind Vertragslaufzeiten von mehr als sechs bis acht Monaten, je nach Rechtsprechung – außer es handelt sich um eine Immobilie, die besonders schwer zu vermarkten ist.
Vertragsaufhebung in beiderseitigem Einverständnis
In der Regel können Sie relativ einfach aus einem Maklervertrag aussteigen, indem Sie einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. Denn der Makler hat kein Interesse daran, seine Vermittlungstätigkeit gegen Ihren Willen fortzusetzen – schließlich sind Sie nicht verpflichtet, zu verkaufen, selbst wenn der Makler den perfekten Käufer präsentiert. Ein offenes Gespräch hilft hier oft beiden Seiten mehr als das Beharren auf Paragrafen.