Wie lange läuft ein Makler­vertrag und wie kann ich kündigen?

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Wenn Sie mit einem Immobilien­makler zusam­men­ar­beiten, wird ein Makler­vertrag abgeschlossen. Keine Angst vor unerwünschten Kosten: Der Vertrags­ab­schluss hat heute in jedem Falle schriftlich zu erfolgen. Auch wie ein Makler­vertrag auszu­sehen hat, ist im Bürger­lichen Gesetzbuch geregelt. Somit gibt Ihnen der Makler­vertrag eine Sicherheit, egal, ob Sie Ihre Immobilie vermieten oder verkaufen möchten.

Wie lange läuft ein Maklervertrag?

In der Regel wird ein solcher Auftrag über eine Laufzeit von vier bis sechs Monaten abgeschlossen. Die ist die Zeit, die es oft braucht, bis der Verkauf einer Immobilie vollständig abgewi­ckelt ist. Wie jeden anderen Vertrag auch, können Sie den Makler­vertrag selbst­ver­ständlich innerhalb fester Fristen kündigen.

Wie wird ein Makler­vertrag gekündigt?

Gilt der Makler­vertrag unbefristet, können Sie jederzeit ohne Angabe eines Grundes kündigen. Ansonsten ist eine Kündigung zum Laufzeitende immer möglich, für eine außer­or­dent­liche Kündigung muss es „wichtige Gründe“ geben (§626 BGB). Das ist etwa der Fall, wenn der Makler seinen im Vertrag verein­barten Verpflich­tungen nicht nachkommt. Dann müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt kündigen, zu dem Sie „von den für die Kündigung maßge­benden Tatsachen” Kenntnis erhalten (§626 Absatz 2 BGB). Und zwar bei einem schrift­lichen Vertrag in der Regel auch schriftlich.

Verträge mit unange­mes­sener Laufzeit sind ungültig!

Knebel­ver­träge, in denen eine unange­messen lange Laufzeit vereinbart wurde, sind sitten­widrig und damit unwirksam – schließlich haben Sie ja während der Laufzeit auch kein ordent­liches Kündi­gungs­recht. Dies sind Vertrags­lauf­zeiten von mehr als sechs bis acht Monaten, je nach Recht­spre­chung – außer es handelt sich um eine Immobilie, die besonders schwer zu vermarkten ist.

Vertrags­auf­hebung in beider­sei­tigem Einverständnis

In der Regel können Sie relativ einfach aus einem Makler­vertrag aussteigen, indem Sie einen Aufhe­bungs­vertrag vereinbaren. Denn der Makler hat kein Interesse daran, seine Vermitt­lungs­tä­tigkeit gegen Ihren Willen fortzu­setzen – schließlich sind Sie nicht verpflichtet, zu verkaufen, selbst wenn der Makler den perfekten Käufer präsen­tiert. Ein offenes Gespräch hilft hier oft beiden Seiten mehr als das Beharren auf Paragrafen.

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