
Ohne Frage ist der Winter für Groß und Klein eine der spannendsten Jahreszeiten. Schneemänner bauen, Schlitten- oder Skifahren sowie ausgedehnte Wanderungen in weißer Pracht gehören einfach dazu. Doch wenn Schnee und eisglatte Wege den Verkehr behindern, werden die Wintermonate schnell zur Last. Unfälle drohen und das Verletzungsrisiko steigt. Diese Gefahren zu mindern, ist Aufgabe aller. Wer, wann und wo zu handeln hat, ist gesetzlich geregelt.
Winterdienst - wer ist verantwortlich?
Die Frage, wer den winterlichen Räum- und Streudienst durchzuführen hat, ist leicht zu beantworten. Außerhalb von Ortschaften ist dies der Bund bzw. das Land, in Städten und Dörfern die jeweilige Kommune. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht übernehmen autorisierte Organe die Räumung von Autobahnen sowie öffentlichen Straßen und Plätzen. Das Schneeschieben und Streuen auf Gehwegen hingegen erlegen die Gemeinden in der Regel den anliegenden Grundstücks- und Gebäudeeigentümern auf. Bei Einfamilienhäusern ist die Sache klar, hier muss der Besitzer selbst ran.
Anders verhält es sich jedoch in vermieteten Mehrfamilienhäusern. Dort hat der Hausbesitzer die Möglichkeit, entweder einen professionellen Räumdienst anzuheuern oder die Bewohner zum Winterdienst zu verpflichten. Letzteres allerdings hat er schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren. Formlose Absprachen, wie etwa ein Aushang im Hausflur, sind laut einem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt unwirksam. Außerdem hat der Vermieter konkret festzulegen, wie und in welcher Reihenfolge die Schneeräumung zu erfolgen hat. Das kann er beispielsweise in der Hausordnung bestimmen. Ist dies geschehen, trägt der Mieter die Verantwortung für den Winterdienst.
Schadenersatzansprüche, die sich aus eventuellen Versäumnissen ergeben, muss er dann selber begleichen. Ein Herausreden, dass er aus beruflichen, alters- oder sonstigen Gründen zum Winterdienst verhindert war, gibt es übrigens nicht. In solchen Fällen hat er für Ersatz zu sorgen. In einem Mietshaus lassen sich bei gutnachbarlichen Verhältnissen diesbezüglich sicher Regelungen finden. Wichtig und dringend anzuraten wäre in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Versicherung: Privathaftpflicht, bzw. für Grundstückseigentümer einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
Wann und wie ist zu räumen?
Die Tagesstunden, in denen der Winterdienst durchzuführen ist, variieren von Ort zu Ort. An Wochentagen, von Montag bis Samstag, sind die jeweils Verantwortlichen verpflichtet, Straßen und Gehwege für gewöhnlich von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu räumen. Sollte außerhalb dieser Zeiten im Bereich eine öffentliche Veranstaltung stattfinden, haben die Wege vor und bis Ende des Ereignisses frei zu bleiben. Dabei gilt für alle winterdienstlichen Maßnahmen, dass sie dauerhaft wirksam sein müssen. Bei anhaltendem Schneefall reicht es demzufolge nicht aus, nur einmal am Tag zu räumen und zu streuen.
Wohin mit dem Schnee?
Auf geräumten Wegen gilt die Faustformel: Zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen müssen ungehindert aneinander vorbei gehen können. Das entspricht einer Breite von einem bis anderthalb Metern. Bei Privatwegen, wie Hauszugängen, reicht dagegen ein halber Meter aus. Sollte es heftig schneien, stellt sich angesichts dieser Ausmaße natürlich die Frage: Wohin mit dem ganzen Schnee? Der Gesetzgeber schreibt vor, ihn auf den der Fahrbahn zugewandten Gehwegrand zu schieben. Rinnsteine, Einflussöffnungen u. ä. haben dabei frei zu bleiben. Außerdem dürfen an Fußgängerüberwegen, an Straßenkreuzungen und -einmündungen durch die Schneeanhäufungen keine Sichtbehinderungen entstehen. An schneereichen Tagen ist es also erforderlich, die weiße Pracht abzutransportieren. Zum Beispiel auf den Hof, in den Garten, auf einen gemeinsam genutzten Parkplatz oder einen anderen Ort.
Wege begehbar machen heißt auch streuen
Allein die Wege vom Schnee zu befreien, reicht nicht aus. Wer zum Winterdienst verpflichtet ist, hat nicht nur bei Eis, sondern nach jeder Räumung zu streuen. Erlaubt sind dazu Sand, Splitt und Asche. Wenige Kommunen lassen auch Streusalz zu. Viele jedoch verbieten es aus Umweltgründen oder gestatten das Ausstreuen von Salzen ausschließlich bei extremer Glätte. Doch egal, welche Materialien im Winterdienst Verwendung finden: Ist der Schnee getaut, müssen diese wieder entfernt werden. Wer das Streugut bezahlt, darüber gibt es noch keine richterliche Entscheidung. Im Zweifelsfall wird das wohl immer am Haus- oder Grundstücksbesitzer hängenbleiben.